Satzung der Katholischen Hochschulgemeinde Karlsruhe
Stand: Juli 2022
§1 Selbstverständnis, Ziele, Mitglieder
(1) Die Katholische Hochschulgemeinde (im folgenden KHG) ist eine Personalgemeinde, offen für alle, die ihr angehören wollen. Sie spricht insbesondere Menschen an den Hochschulen in Karlsruhe an.
Die KHG ist eine Einrichtung der Erzdiözese Freiburg.
Die KHG will als Gemeinde ein Ort sein für das miteinander Leben und Glauben. Unser Selbstverständnis sowie unsere Ziele und Aufgaben finden wir im „Leitbild der Hochschulpastoral in der Erzdiözese Freiburg" treffend dargestellt. Deshalb ist es dieser Satzung als Anhang beigefügt.
(2) Mitglieder der Gemeinde sind alle, die sich ihr zugehörig fühlen und dies durch Teilnahme an den Aktivitäten der KHG zum Ausdruck bringen.
(3) Für das Gemeindeleben tragen in besonderer Weise Verantwortung:
· die Gemeindeversammlung (im Folgenden GV),
· der Gemeinderat (im Folgenden GR),
· das Veranstaltungsteam (im Folgenden VT),
· die Hauptamtlichen.
Der GR vertritt die Gemeinde nach außen.
§2 Die Gemeindeversammlung
Die KHG ist eine Einrichtung der Erzdiözese Freiburg.
Die KHG will als Gemeinde ein Ort sein für das miteinander Leben und Glauben. Unser Selbstverständnis sowie unsere Ziele und Aufgaben finden wir im „Leitbild der Hochschulpastoral in der Erzdiözese Freiburg" treffend dargestellt. Deshalb ist es dieser Satzung als Anhang beigefügt.
(2) Mitglieder der Gemeinde sind alle, die sich ihr zugehörig fühlen und dies durch Teilnahme an den Aktivitäten der KHG zum Ausdruck bringen.
(3) Für das Gemeindeleben tragen in besonderer Weise Verantwortung:
· die Gemeindeversammlung (im Folgenden GV),
· der Gemeinderat (im Folgenden GR),
· das Veranstaltungsteam (im Folgenden VT),
· die Hauptamtlichen.
Der GR vertritt die Gemeinde nach außen.
§2 Die Gemeindeversammlung
(1) Die GV ist oberstes Beschlussgremium der KHG. Sie dient der Willensbildung der Gemeinde.
(2) Die GV muss mindestens einmal im Semester, in der Regel zum Semesterende, einberufen werden; außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Gemeindemitgliedern.
(2) Die GV muss mindestens einmal im Semester, in der Regel zum Semesterende, einberufen werden; außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Gemeindemitgliedern.
(3) Der GR ist für die ordnungsgemäße Durchführung der GV verantwortlich.
(4) Die GV ist vom GR (vgl. §3) spätestens eine Woche vor dem Termin über den E-Mail-Verteiler mit Bekanntgabe der Tagesordnung und durch Ankündigungen einzuberufen.
(5) Die GV ist beschlussfähig, falls mindestens 20 Gemeindemitglieder anwesend sind. Sind trotz rechtzeitig erfolgter Einladung nicht genug Gemeindemitglieder anwesend, kann der GR eine Woche später eine neue GV einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde (vgl. §1 (2) ).
(5) Die GV ist beschlussfähig, falls mindestens 20 Gemeindemitglieder anwesend sind. Sind trotz rechtzeitig erfolgter Einladung nicht genug Gemeindemitglieder anwesend, kann der GR eine Woche später eine neue GV einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde (vgl. §1 (2) ).
(7) Die Gemeindeversammlung kann auch online mit einem geeigneten Tool abstimmen und wählen.
(8) Die GV bestimmt durch Wahl (vgl. §6) jedes Semester für das jeweils folgende die Mitglieder des VT. Im Wintersemester wählt die GV bis zu sechs Mitglieder des GR für das darauffolgende Sommer- und Wintersemester. Für ausscheidende GR-Mitglieder können in einer GV Nachfolger gewählt werden. Falls der GR weniger als sechs gewählte Mitglieder enthält, können die fehlenden in einer GV nachgewählt werden. Die Wahl des GR sowie des VT kann durch Abgabe der Stimme während der GV oder schriftlich im Sekretariat in einem Zeitraum von mindestens einer Woche davor erfolgen. Die Kandidierenden müssen zu Beginn dieser Wahlzeit feststehen und durch Aushang bekannt gegeben werden. Die Wahlzettel werden in einem geeigneten Gefäß gesammelt und in der GV ausgezählt.
(8) Die GV bestimmt durch Wahl (vgl. §6) jedes Semester für das jeweils folgende die Mitglieder des VT. Im Wintersemester wählt die GV bis zu sechs Mitglieder des GR für das darauffolgende Sommer- und Wintersemester. Für ausscheidende GR-Mitglieder können in einer GV Nachfolger gewählt werden. Falls der GR weniger als sechs gewählte Mitglieder enthält, können die fehlenden in einer GV nachgewählt werden. Die Wahl des GR sowie des VT kann durch Abgabe der Stimme während der GV oder schriftlich im Sekretariat in einem Zeitraum von mindestens einer Woche davor erfolgen. Die Kandidierenden müssen zu Beginn dieser Wahlzeit feststehen und durch Aushang bekannt gegeben werden. Die Wahlzettel werden in einem geeigneten Gefäß gesammelt und in der GV ausgezählt.
(9) Das Semesterschwerpunktthema wird in der Regel von der GV gewählt, wobei jedes Gemeindemitglied Vorschläge einbringen kann. Voraussetzung für die Annahme eines Themas ist die Mitwirkung mehrerer Interessierter an der Vorbereitung. Erhalten mehrere Vorschläge eine ähnlich große Anzahl an Stimmen, so kann die endgültige Auswahl an den GR delegiert werden.
(10) Die GV kann mit 2/3-Mehrheit und mindestens 17 „Ja"-Stimmen die Satzung ändern. Jeder Änderungsvorschlag der Satzung muss im genauen Wortlaut auf der Tagesordnung angekündigt werden.
Zu sonstigen Beschlüssen reicht die einfache Mehrheit der Anwesenden. Kann hierbei die GV keine Entscheidung finden, erfolgt der endgültige Beschluss durch den GR.
(10) Die GV kann mit 2/3-Mehrheit und mindestens 17 „Ja"-Stimmen die Satzung ändern. Jeder Änderungsvorschlag der Satzung muss im genauen Wortlaut auf der Tagesordnung angekündigt werden.
Zu sonstigen Beschlüssen reicht die einfache Mehrheit der Anwesenden. Kann hierbei die GV keine Entscheidung finden, erfolgt der endgültige Beschluss durch den GR.
§3 Der Gemeinderat
(1) Der GR trägt die Verantwortung für die Gestaltung und Organisation des Gemeindelebens sowie für die Repräsentation der Gemeinde nach außen.
Der GR hat auf Anfrage der GV gegenüber Rechenschaft abzulegen.
Insbesondere umfasst das Aufgabenfeld:
· das Gemeindeleben zu planen und längerfristige Entscheidungen zu treffen,
· Projekte und Veranstaltungen der Gemeinde bei Bedarf zu unterstützen,
· drängende Fragen in Kirche und Gesellschaft aufzugreifen und zu bearbeiten.
Der Leiter der Gemeinde ist für die Erstellung und den Vollzug des Haushaltes verantwortlich. Der GR wird auf Wunsch informiert. Bei Sonderausgaben über 500 € muss der GR informiert werden und hat ein Vetorecht.
(2) Mitglieder des GR sind:
· die gemäß §2 (6) gewählten Gemeindemitglieder,
· Hochschulpfarrer,
· pastorale Mitarbeiterin / pastoraler Mitarbeiter.
(3) Die Sitzungen des GR stehen in der Regel allen interessierten Mitgliedern der Gemeinde offen.
Alle Anwesenden haben Rederecht.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des GR. Sie können per Beschluss das Stimmrecht für einzelne Entscheidungen den übrigen in der GR-Sitzung anwesenden Personen erteilen. Dies soll insbesondere bei Entscheidungen erfolgen, die allgemeine Aspekte des Gemeindelebens betreffen, die über die Kernaufgaben des GR hinausgehen. Die GR-Mitglieder können beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte einer Sitzung bzw. gesamte Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten.
(4) Der GR gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Arbeit des GR sowie die Organisation der Gremienarbeit (u.a. GR-Sitzungen, GV) näher geregelt werden.
(5) Der GR bestimmt Gemeindemitglieder für folgende Aufgaben:
- Belange ausländischer Studierender und deren Integration in die Gemeinde,
- Vertretung der KHG Karlsruhe in die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Hochschulgemeinden (AKH),
- ökumenische Zusammenarbeit, insbesondere mit der Evangelischen Studierenden Gemeinde (ESG) Karlsruhe,
- Einbindung der Wohngemeinschaft in die Gemeinde,
- Darstellung der KHG in der Öffentlichkeit,
- Belange der Peru-Partnerschaft
Der GR hat auf Anfrage der GV gegenüber Rechenschaft abzulegen.
Insbesondere umfasst das Aufgabenfeld:
· das Gemeindeleben zu planen und längerfristige Entscheidungen zu treffen,
· Projekte und Veranstaltungen der Gemeinde bei Bedarf zu unterstützen,
· drängende Fragen in Kirche und Gesellschaft aufzugreifen und zu bearbeiten.
Der Leiter der Gemeinde ist für die Erstellung und den Vollzug des Haushaltes verantwortlich. Der GR wird auf Wunsch informiert. Bei Sonderausgaben über 500 € muss der GR informiert werden und hat ein Vetorecht.
(2) Mitglieder des GR sind:
· die gemäß §2 (6) gewählten Gemeindemitglieder,
· Hochschulpfarrer,
· pastorale Mitarbeiterin / pastoraler Mitarbeiter.
(3) Die Sitzungen des GR stehen in der Regel allen interessierten Mitgliedern der Gemeinde offen.
Alle Anwesenden haben Rederecht.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des GR. Sie können per Beschluss das Stimmrecht für einzelne Entscheidungen den übrigen in der GR-Sitzung anwesenden Personen erteilen. Dies soll insbesondere bei Entscheidungen erfolgen, die allgemeine Aspekte des Gemeindelebens betreffen, die über die Kernaufgaben des GR hinausgehen. Die GR-Mitglieder können beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte einer Sitzung bzw. gesamte Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten.
(4) Der GR gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Arbeit des GR sowie die Organisation der Gremienarbeit (u.a. GR-Sitzungen, GV) näher geregelt werden.
(5) Der GR bestimmt Gemeindemitglieder für folgende Aufgaben:
- Belange ausländischer Studierender und deren Integration in die Gemeinde,
- Vertretung der KHG Karlsruhe in die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Hochschulgemeinden (AKH),
- ökumenische Zusammenarbeit, insbesondere mit der Evangelischen Studierenden Gemeinde (ESG) Karlsruhe,
- Einbindung der Wohngemeinschaft in die Gemeinde,
- Darstellung der KHG in der Öffentlichkeit,
- Belange der Peru-Partnerschaft
- Engagement im sozialen Bereich
- Wachhalten des Umweltgedankens
- Wachhalten des Umweltgedankens
(6) Beschlüsse des GR sind im Protokoll aufzuführen.
§4 Das Veranstaltungsteam
- Das VT trägt besondere Verantwortung für die Willkommens- und Feierkultur in der KHG. Es initiiert Feste der Hochschulgemeinde und ist zuständig für die Einbindung von Neuen und Interessierten in das Gemeindeleben. Ein Schwerpunkt liegt auf den zentralen Gemeindeveranstaltungen während der Semestereröffnungs- bzw. Semesterabschlussphase.
Insbesondere umfassen diese Veranstaltungen:
- Eröffnungs- und Abschlussgottesdienste,
- Gemeindeabend zur Semestereröffnung,
- Martinsfest,
- eine weitere Veranstaltung für Neue und Interessierte.
Das VT handelt in Absprache mit dem GR. Es berichtet dem GR über seine Tätigkeiten.
(2) Mitglieder des VT sind:
· die gemäß §2 (6) gewählten Gemeindemitglieder,
· Hochschulpfarrer oder pastorale Mitarbeiterin.
(2) Mitglieder des VT sind:
· die gemäß §2 (6) gewählten Gemeindemitglieder,
· Hochschulpfarrer oder pastorale Mitarbeiterin.
§5 Die Hauptamtlichen
(1) Hauptamtliche Angestellte der KHG sind:
· Hochschulpfarrer,
· pastorale Mitarbeiterin / pastoraler Mitarbeiter,
· Sekretär / Sekretärin,
· Freiwilligendienstleistende/r.
(2) Zur Einstellung der Hauptamtlichen gibt der GR nach einem Vorstellungsgespräch ein Votum ab.
(3) Eine der hauptamtlichen pastoralen Kräfte ist zusammen mit den eigens dafür Beauftragten (vgl. §3 (5) ) verantwortlich für die Arbeit mit ausländischen Studierenden und für eine internationale Programmgestaltung. Diese pastorale Kraft ist zudem verantwortlich für die Vergabe von Beihilfen für ausländische Studierende aus dem Notfonds der KHG.
§6 Wahlen
(1) Die Wahl von GR und VT erfolgt geheim durch die GV.
(2) Jedes Gemeindemitglied kann für die Wahl zum GR oder zum VT kandidieren. Hierauf muss mindestens eine Woche vor Beginn des Wahlzeitraumes durch Aushang im Karl-Rahner-Haus hingewiesen werden. Dabei ist auch die Wahlzeit gemäß der Satzung bekannt zu geben. Die Liste der Kandidierenden wird vor Anfang des Wahlzeitraumes ausgehängt.
(3) Eine Abgabe der Stimmen ist schriftlich während des Wahlzeitraumes von mindestens einer Woche im Sekretariat oder bei der Gemeindeversammlung möglich. Auf den Wahlzetteln müssen die Kandidierenden namentlich aufgeführt und der Wahlmodus beschrieben werden. Die Abgabe erfolgt durch Einwurf in ein geeignetes Gefäß, das zur Auszählung während der GV geöffnet wird.
(4) Die Sprecherin/der Sprecher des GR bestellt zur Auszählung der abgegebenen Wahlzettel zwei WahlhelferInnen aus dem Kreis der anwesenden Gemeindemitglieder, die nicht für eines der besetzenden Ämter kandidieren. Das Ergebnis der Auszählung ist vertraulich zu behandeln.
(5) Wahlablauf für die Wahl des GR:
· Stehen mehr Kandidierende zur Verfügung, als Plätze zu besetzen sind, hat jedes Gemeindemitglied so viele Stimmen, wie Plätze zur Verfügung stehen. Die Stimmen dürfen nicht kumuliert werden, müssen aber nicht alle vergeben werden. Gewählt sind die Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten.
· Stehen genauso viele Kandidierende zur Verfügung, wie Plätze zu besetzen sind, wird trotzdem schriftlich über jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgestimmt. Dabei wird für jede und jeden mit „Ja", „Nein" oder „Enthaltung" gestimmt. Gewählt sind diejenigen, auf die mehr „Ja"-als „Nein"-Stimmen entfallen.
(6) Wahlablauf für die Wahl des VT:
Die Mitgliederzahl des VT kann variieren. Dennoch wird schriftlich über jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgestimmt. Dabei wird für jede und jeden mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt. Gewählt sind diejenigen, auf die mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen entfallen.
Die Mitgliederzahl des VT kann variieren. Dennoch wird schriftlich über jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgestimmt. Dabei wird für jede und jeden mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt. Gewählt sind diejenigen, auf die mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen entfallen.
(7) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt durch den Wahlausschuss unter Nennung der Anzahl abgegebener und gültiger Stimmen. Die gewählten Kandidierenden sollen durch namentliche Nennung ohne Angabe der Stimmverteilung bekannt gegeben werden. Den einzelnen Kandidierenden soll auf Nachfrage die Anzahl der aus sie entfallenen Stimmen mitgeteilt werden.